Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand Juni 2006
A. Allgemeines/Geltungsbereich
1. Unseren Angeboten, den Bestellungen und sämtlichen Vertragsverhältnissen mit uns liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, widersprechende oder entgegenstehende AGB unserer Vertragspartner, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich und gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Sind oder werden einzelne Geschäftsbedingungen unwirksam, so gilt insoweit die gesetzliche Regelung. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird nicht berührt. Abweichende Regelungen von diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
4. Unsere Angebote sind stets freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt insbesondere für den Umfang unserer Lieferung, für Ergänzungen, Änderungen, Nebenarbeiten oder Nachträge.
B. Leistung/Lieferung/Versand/Gefahrübertrag
1. Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, grundsätzlich ab unserem Lager in Zittau bzw. Dresden. Für jede Sendung ermitteln wir den günstigsten Versandweg und beauftragen dann die entsprechende Speditionen oder Paketdienste. Die Versandkosten werden mit der Ware berechnet. Ab einem Nettowarenwert von 750,00 € liefern wir versand- und verpackungskostenfrei. Ausgenommen hiervon sind Granitsteine, Schlagvermarkung und Holzpfähle. Hier erhalten Sie ein entsprechendes Angebot. Die Gefahrübertragung auf den Käufer tritt ein, sobald die Lieferung unser Lager oder das Lager eines von uns beauftragten Dritten verlässt oder zur Abholung bereitgestellt oder in den Versang gegeben wird. Dies gilt auch bei Teillieferungen und in dem Fall, in dem der Transport durch uns oder in unserem Auftrag durch Dritte erfolgt.
2. Teillieferungen bleiben jederzeit vorbehalten, es sei denn, der Besteller weist vor Auslieferung ein überwiegendes und berechtigtes Interesse an einer Gesamtlieferung nach. Jede Teillieferung gilt als gesondertes Geschäft, eine mangelhafte oder verspätete Teillieferung hat keinen Einfluss auf bereits ausgeführte oder noch ausstehende Teillieferungen. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verlangen, es sei denn, das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung entfällt.
3. Wenn die verkaufte Ware von einem dritten Vorlieferanten bezogen wird, sind sowohl wir als auch unser Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir 3 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem wir vertraglich zur Lieferung verpflichtet sind, die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unserem Vorlieferanten nicht in vertragsgerechter Qualität erhalten haben, obwohl wir rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Vorlieferung sicherzustellen.
4. Liefertermine und Lieferfristen bedürfen zu ihre Verbindlichkeit der Schriftform und laufen vom Tage der Auftragsbestätigung. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixgeschäft, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unabwendbarer Ereignisse und sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, bedingen eine Verlängerung der Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung. Hierzu zählen insbesondere Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen und Vertragsverletzungen des Käufers. Dauert die unverschuldete Lieferungsverzögerung bzw. –behinderung des Lieferanten länger als 3 Monate, so ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Kaufvertrages zurückzutreten.
6. Die Form der Versendung und Verpackung behalten wir uns vor, sofern keine bestimmte Versandart vereinbart wurde. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung des Bestellers.
C. Untersuchungspflichten/Gewährleistungsausschluss/Mängel
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung unmittelbar bei Anlieferung, Empfang der Ware oder des Gerätes, jedoch insbesondere vor Verwendung oder dem Einbau auf Anzahl, Form, Beschaffenheit, Unversehrtheit, Qualität und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mängel sind schriftlich festzuhalten und diese durch eine schriftliche Mängelrüge bei uns geltend zu machen.
2. Sofern offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich angezeigt werden, verliert der Besteller aufgrund dieser Mängel jegliche Ansprüche. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, tritt diese Rechtsfolge auch bei erkennbaren Mängeln ein.
3. Bei berechtigten Mängeln der Kaufsache haben wir zunächst ein Wahlrecht zwischen einem Nachbesserungsversuch oder der Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb einer angemessenen und zumutbaren Frist. Ist eine Nachbesserung nicht möglich oder schlägt sie fehl oder ist auch eine Ersatzlieferung mangelhaft, so kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder die Herabsetzung des Preises verlangen.
4. Das Nachgehen von Mängelrügen und die Verhandlungen über angezeigte Mängel erfolgen durch uns ohne Anerkenntnis und ohne Verzicht auf den Einwand, die Mängelrüge sei nicht rechtzeitig erhoben oder von Anfang an unbegründet gewesen.
D. Zahlungsbedingungen/Preise
1. Rechnungen für Waren sind grundsätzlich 30 Tage nach Zugang bei unseren Kunden zur Zahlung fällig. Rechnungen für Reparaturen und Mieten nach 7 Tagen. Als Tag des Zuganges der Rechnung gilt der dritte Werktag nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung, sofern nicht der Besteller nachweist, dass ihm die Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
2. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Rechnung für Waren werden 2% Skonto auf den Brutto-Rechnungsbetrag gewährt. Ein Skontoabzug ist jedoch unzulässig, sofern ältere Rechnungen noch nicht beglichen sind. Auf Reparatur- und Mietrechnungen wird kein Skonto gewährt.
3. Für Kleinaufträge unter 30,00 € Nettowarenwert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 5,00 €.
4. Abweichende Absprachen über Zahlungsziele, Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
5. Gegenüber unbekannten Käufern haben wir das Recht, die Lieferung per Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen. Darüber hinaus können wir von einem Käufer Vorauskasse verlangen, wenn nach der Auskunft einer Bank, eines Kreditinstitut, der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer ähnlichen Einrichtung die pünktliche Zahlung des Kaufpreises nicht mehr gewährleistet erscheint. Erbringt der Käufer in diesem Falle den Kaufpreis nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch uns, so können wir uns vom Vertrag lösen. Wir haben sodann einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises. Dem Besteller bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Gegenüber unseren Forderungen ist eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, sofern diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Unsere Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an 4 Monate und verstehen sich als Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, die Herstellung, Lieferung, Verpackung und Montage u.a. eingetretene Kostensteigerung einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingten (z.B. Erhöhung des Umsatzsteuersatzes) Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzuleiten.
E. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht/ Sicherungsrechte des Lieferanten
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen durch uns unter Eigentumsvorbehalt, d.h. die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung unser Eigentum. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor, auch wenn der Käufer auf bestimmte Warenlieferungen zahlt, da das vorbehaltenen Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung aus der gesamten Geschäftsverbindung dient.
2. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände die Gesamtforderung des Lieferanten um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
3. Der Käufer ist zur Veräußerung der gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich berechtig. Der Vertragspartner tritt uns für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt, aufschiebend bedingt durch einen Vertragsabschluß mit Dritten, die ihm aus diesen Verträgen mit seinen Abnehmern zustehenden Forderungen sicherungshalber mit allen Neben- und Sicherungsrechten in voller Höhe ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und die Abtretung offen zulegen.
4. Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Werden beim Käufer noch in unserem Eigentum stehende Gegenstände gepfändet oder Pfandrechte an diesen Gegenständen geltend gemacht, so hat uns der Käufer dem Gerichtsvollzieher bzw. dem pfändenden Gläubiger unseren Eigentumsvorbehalt zur Kenntnis zu geben und der Herausgabe der Gegenstände zu widersprechen. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Wegen unserer Forderungen aus Reparaturaufträgen steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem in unseren Besitz gelangten Gegenständen und Geräten zu. Dieses vertragliche Pfandrecht erstreckt sich vom Sicherungszweck her auf unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung (Saldo), auch wenn diese Gesamtforderung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Pfandrecht steht.
F. Haftungsausschluss/Freizeichnungsklausel
1. Schadensersatzansprüche, gleich welches Rechtsgrundes hinaus, sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertretung oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht ist. Soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist, haften wir auch nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
G. Gerichtsstand/Erfüllungsort
2. Soweit unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand und Erfüllungsort Zittau vereinbart. Zittau wird als Gerichtsstand auch für den Fall vereinbart, dass der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Deutschen Rechts verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sofern der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird ebenfalls Zittau als Gerichtsstand vereinbart.
AGB VTE 06 (05/06). Damit sind alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig.
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